Zum Inhalt springen

LSG: Rentenversicherung darf Witwenrente nicht einfach kürzen

Rentner hebt siegessicher die Faust

Die Rentenversicherung darf eine Witwerrente nicht einfach rückwirkend kürzen und bereits gezahlte Beträge zurückverlangen, ohne den Einzelfall genau zu prüfen. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 12 R 98/22 28) im Fall eines Rentners, der fast 7.000 Euro zurückzahlen sollte. Das Gericht stellte klar: Die Behörde hätte sorgfältiger abwägen müssen, ob eine Rückforderung überhaupt gerechtfertigt ist.

Rentenversicherung fordert 7.000 Euro zurück

Der Rentner bezog seit 2007 eine Witwerrente und erhielt ab 2010 zusätzlich eine Altersrente. Die Rentenversicherung bemerkte aber erst 2019, dass die Altersrente nicht auf die Witwerrente angerechnet worden war. Sie senkte daraufhin die Witwerrente und forderte eine Nachzahlung in Höhe von 6.988,38 Euro für die für vergangenen neun Jahre – jedoch ohne vorherige Anhörung des Rentners.

Gericht: Rentner trifft keine Schuld

Der Betroffene wehrte sich mit dem Argument, dass er bei der Beantragung seiner Altersrente den Bezug der Witwerrente angegeben hatte. Das Landessozialgericht bestätigte nun: Den Rentner trifft keine grobe Fahrlässigkeit. Die Anrechnung von Einkommen sei kompliziert, und ein Laie müsse nicht automatisch erkennen, dass er eine doppelte Mitteilung machen soll – erst recht nicht, wenn beide Renten von derselben Behörde verwaltet werden.

Rentenversicherung hätte individuell prüfen müssen

Laut Gericht hätte die Rentenkasse nicht einfach nach starren Regeln handeln dürfen. Stattdessen wäre eine individuelle Prüfung nötig gewesen, ob der Rentner den Fehler hätte erkennen können und ob eine Rückforderung fair wäre. Da diese Abwägung unterblieb, erklärte das Gericht die Rückforderung für unzulässig.

Wichtige Klarstellung für Rentner

Das Urteil ist ein klares Signal: Wer eine Rente bezieht, darf darauf vertrauen, dass sie korrekt berechnet wurde. Falls sich später ein Fehler der Behörde herausstellt, kann nicht automatisch eine Rückzahlung verlangt werden. Die Rentenversicherung muss in Zukunft sorgfältiger prüfen, ob eine Rückforderung gerechtfertigt ist.

Kein weiteres Rechtsmittel möglich

Da keine Revision zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Für den Rentner bedeutet das: Er muss nichts zurückzahlen – und für andere Rentner könnte dieses Urteil als Orientierung dienen, falls sie in eine ähnliche Lage geraten.